Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leotech Rapid Prototyping und Werkzeugbau GmbH

(Stand 01.01.2020)

 

1.
Geltung
1.1Auf Lieferungen und Leistungen der Leotech Rapid Prototyping und Werkzeugbau GmbH – nachfolgend „Leotech“ genannt – finden ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.
1.2Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber ein Vertragsangebot oder eine Auftragsbestätigung unter Zugrundelegung eigener, abweichender Geschäftsbedingungen unterbreitet. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, denen Leotech nicht ausdrücklich zugestimmt hat, werden auch ohne ausdrückliche Zurückweisung in keinem Fall zum Vertragsinhalt.
 
2.
Vertragsabschluss, Vertragsinhalt
2.1Ein Auftrag gilt erst dann als rechtsverbindlich erteilt, wenn er von Leotech schriftlich bestätigt worden ist.
2.2Für den Vertragsinhalt sind allein maßgeblich das von Leotech unterbreitete Angebot und die Auftragsbestätigung von Leotech. Änderungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch Leotech verbindlich.
2.3Der Auftraggeber ist alleinig für die Konstruktion und die Funktionsfähigkeit der durch Leotech gefertigten Produkte verantwortlich, soweit bei der Herstellung von Leotech nicht von zugesicherten Toleranzen oder Materialeigenschaften abgewichen wurde. Dies gilt auch im Falle, dass der Auftraggeber durch Leotech beraten wurde.
2.4Die Überprüfung der Eignung der von Leotech gefertigten Produkte, für den vom Auftraggeber angestrebten Zweck, liegt alleinig im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
2.5An zum Angebot gehörenden Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich Leotech das Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne schriftliche Einwilligung von Leotech dürfen diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen von Leotech sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.
2.6Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass durch die Herstellung von Bauteilen durch Leotech nicht in Schutzrechte Dritter (z.B. Patente und Urheberrechte) eingegriffen wird und haftet gegenüber Leotech für entstehende Schäden.
 
3.
Preise, Zahlungsbedingungen
3.1Allein maßgebend sind die im Angebot von Leotech genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe. Die Preise gelten ab Betriebsstätte Leotech (EXW). Verpackungs- und Versandkosten und sonstige Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
3.2Soweit in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung nicht anders vermerkt, sind Zahlungen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum per Überweisung und ohne jeden Abzug zu leisten. Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Auftraggeber.
3.3Ergeben sich nach Auftragserteilung berechtigte Zweifel an der unbedingten Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, ist Leotech berechtigt Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
 
4.
Zurückhaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung
4.1Der Auftraggeber kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückhaltungsrecht geltend machen. Darüber hinaus sind im kaufmännischen Verkehr sämtliche Zurückhaltungsrechte, gleich aus welchem Rechtsverhältnis, gegenüber Leotech ausgeschlossen.
4.2 Der Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zur Aufrechnung gegenüber Leotech berechtigt.
4.3Die Rechte des Auftraggebers sind nur mit Zustimmung von Leotech abtretbar.
 
5.
Verzug, Unmöglichkeit
5.1Ist eine Frist für die Durchführung des Auftrages durch Leotech vereinbart, so beginnt diese mit Zugang der Auftragsbestätigung durch Leotech, nicht jedoch vor Eingang sämtlicher vom Auftraggeber für die Auftragsabwicklung zu beschaffenden Daten, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstigen Informationen und Materialien.
5.2Soweit Leotech durch besondere Umstände wie Verkehrsstörungen, Streiks, Umwelteinflüsse, unvorhersehbare technische Schwierigkeiten oder sonstige Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von Leotech liegen und die nachweislich erheblichen Einfluss auf die Erfüllung der Leistungspflicht von Leotech haben, an der rechtzeitigen Vertragserfüllung gehindert wird, verlängert sich die Frist für die Durchführung des Auftrages um den jeweiligen Zeitraum zwischen Entstehung und Behebung des Hindernisses. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Lieferanten oder Subunternehmern von Leotech eintreten.
5.3Hat Leotech die Nichteinhaltung der Frist für die Durchführung des Auftrages in nur leicht fahrlässiger Weise zu vertreten, so ist der Auftraggeber berechtigt, entweder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 10%  der vertraglichen Vergütung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
5.4In gleicher Weise sind die Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz bis zu einer Höhe von maximal 10% der vertraglichen Vergütung von Leotech je Schadensfall begrenzt, wenn Leotech  die geschuldete Leistung ganz oder teilweise unmöglich wird und Leotech dies in Folge von nur leichter Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
 
6.
Gefahrübergang
Leistungs- und Vergütungsgefahr gehen spätestens mit dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem der Vertragsgegenstand bzw. Teillieferungen die Betriebsstätte von Leotech verlassen.
 
7.
Gewährleistung
7.1Die von Leotech gefertigten bzw. gelieferten Bauteile, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, werden als Prototypen bzw. Vorserienteile als seriennahe Einzelteile gefertigt. Die Bauteile sind ausschließlich für Produkttest und die Verwendung im Bereich der Produktentwicklung gedacht und nicht zum Verkauf oder Einsatz bei Endanwendern bestimmt. Eine zweckwidrige Verwendung kann zu Sach- und Personenschäden führen. Eine Haftung hierfür wird durch Leotech gänzlich ausgeschlossen.
7.2Für  generativ gefertigte Urmodelle kommt eine Gewährleistung für Maß- und Materialvorgaben allenfalls dann in Betracht, wenn in erheblichem Umfang von dem abgewichen worden ist, was nach Stand der Technik der generativen Prototypenfertigung hätte eingehalten werden können. Schriftliche Zusagen bleiben hiervon unberührt.
7.3Für gegossene Metallteile gelten ausschließlich die Gussallgemeintoleranzen nach VDG-Richtlinie P690. Für Allgemeintoleranzen von spritzgegossenen Kunststoffteilen gilt DIN 16742. Die Allgemeintoleranzen gelten nur für gussgerecht konstruierte Bauteile. Maßgebend hierfür ist der Stand der Technik. Zugesagte Festigkeits- und Materialeigenschaften beziehen sich ausschließlich auf die verwendeten Materialien und nicht auf das Bauteil selbst.
7.4Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden Urmodelle und Silikonformen, deren Standzeit noch nicht erreicht ist, von Leotech ein Jahr kostenfrei nach Auftragsabschluss gelagert und anschließend vernichtet.
7.5Der Vernichtung von Urmodellen oder Silikonformen kann innerhalb der o.g. Lagerdauer schriftlich widersprochen werden. Bei erfolgtem Widerspruch werden Urmodelle bzw. Silikonformen nach Ablauf der garantierten Lagerdauer kostenpflichtig gelagert. Unabhängig von einer Verlängerung der Lagerdauer endet nach Ablauf von einem Jahr die Gewährleistung für die Maßhaltigkeit der Urmodelle bzw. Silikonformen.
7.6Soweit Leotech im Rahmen der Auftragsdurchführung Daten dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, haftet Leotech für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten nur dann, wenn dies von Leotech ausdrücklich zugesichert worden ist. Darüber hinaus übernimmt Leotech keinerlei Haftung für Verlust oder Fehlerhaftigkeit, die auf dem Austausch der Daten beruht.
7.7Erweist sich der von Leotech gelieferte Vertragsgegenstand als mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so ist Leotech verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz zu beschaffen oder nachzubessern. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
7.8Fehlt dem von Leotech gelieferten Vertragsgegenstand eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Auftraggeber statt der Rückgängigmachung des Vertrages oder der Herabsetzung der Vergütung auch Schadensersatz bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 10%  der vertraglichen Vergütung wegen Nichterfüllung verlangen. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden, wie Produktionsausfall oder Maschinenschäden ist jedoch ausgeschlossen, es sei denn, die Zusicherung sollte gerade von dem eingetretenen Mangelfolgeschaden schützen oder Leotech trifft ein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.9Im kaufmännischen Verkehr ist der Auftraggeber verpflichtet, den Vertrags­gegenstand nach Eingang unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel spätestens binnen 10 Werktagen nach Eingang des Vertragsgegenstandes, nicht erkennbare Mängel bis spätestens 10 Werktagen nach ihrer Feststellung schriftlich Leotech anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
 
8.
Allgemeine Haftungsbeschränkung
8.1In den Fällen, in denen die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Haftungsregelungen und Beschränkungen nicht einschlägig sind, haftet Leotech für Schäden maximal in Höhe der ursprünglich vertraglich vereinbarten Vergütung bis zu einer Obergrenze von 10.000,- €  je Schadensfall, es sei denn, dass Leotech ein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Last liegt.
8.2Schadensersatz für Produktionsausfall oder entgangene Gewinne sind von vorn herein gänzlich ausgeschlossen.
 
9.
Eigentumsvorbehalt
9.1Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Leotech bis zur Bezahlung sämtlicher, im Zeitpunkt der Abnahme des Liefergegenstandes, bestehenden Forderungen gegenüber dem Auftraggeber.
9.2Zu einer Weiterveräußerung des vorbehaltenen Liefergegenstandes sowie zu sonstigen Verfügungen über diesen ist der Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung von Leotech berechtigt.
9.3Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Leotech nach vorheriger Mahnung zur Rücknahme des vorbehaltenen Liefergegenstandes berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
 
10.
Verschwiegenheit
Sowohl Leotech als auch der Auftraggeber sind verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen, die ihnen im Rahmen der Auftragsdurchführung bekannt werden, strengstes Stillschweigen zu wahren.
 
11.
Schlussbestimmungen
11.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen Leotech und in- wie ausländischen Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2  Im Handelsverkehr wird als Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen Leonberg vereinbart.
11.3  Gerichtsstand ist Leonberg.